Es ist z. B. Verboten, Schweinefleisch zu essen, Alkohol zu trinken, Glücksspiele zu spielen oder dass Frauen und Mädchen ihr Haar, ihre Arme und Beine bzw. Männer den Bereich zwischen Knie und Nabel in der Öffentlichkeit bloßlegen.

Diese Sachen wurden von Allah, dem Erhabenen, verboten. Die vier Rechtsschulen, die die Gebote und Verbote Allahs, des Erhabenen, lehren, haben die „Awra“, also die Stellen des Körpers, die nicht entblößt und nicht zur Schau gestellt werden sollen, verschieden beschrieben. Jeder Muslim muss seine Awra entsprechend der Rechtsschule, die er befolgt, bedecken. Es ist für andere verboten, auf diese Stellen zu schauen, sollten sie entblößt sein. In der „Kimyâu‘s-Sa‘âda“, dem „Elixier der Glückseligkeit“ (des Imâm al-Ghazalî), heißt es: „So wie es für Frauen und Mädchen verboten ist, mit entblößtem Haar, Armen und Beinen in die Öffentlichkeit zu gehen, so ist es ebenfalls verboten, dass sie mit dünnen, verzierten, eng anliegenden oder parfümierten Kleidern in die Öffentlichkeit gehen. Eltern, Ehemänner oder Brüder, die solches Ausgehen erlauben und billigen, machen sich zu Mittätern an ihrer Sünde und zu Teilhabern in ihrer Strafe im Jenseits.“ Auch sie werden in der Hölle dafür leiden. Doch wenn sie Tauba machen und sich von ihrer Sünde abwenden, wird ihnen verziehen und sie werden nicht bestraft. Allah, der Erhabene, liebt diejenigen, die sich mit Tauba von ihren Sünden ab- und sich Ihm zuwenden. Dass erwachsene und zurechnungsfähige Frauen und Mädchen sich fremden Männern nicht zeigen dürfen, wurde im dritten Jahr nach der Auswanderung angeordnet. Man sollte sich nicht von Verweisen der Agenten der Briten und der Unwissenden, die diesen in die Falle gegangen sind, auf die Zeit vor der Offenbarung der Âya über das Bedecken, und von ihrer Behauptung, die Bedeckung sei eine spätere Erfindung der Rechtswissenschaft-Gelehrten, täuschen lassen.

Jeder, der sagt, dass er Muslim ist, muss wissen, ob die Handlungen, die er verrichtet, mit dem Islam übereinstimmen, oder nicht. Wenn er dieses Wissen nicht hat, muss er es von einem der Gelehrten der Ahlu‘s-Sunna erlernen oder aus den Büchern solcher Gelehrten erfahren. Wenn seine Verrichtung einer Handlung nicht mit dem Islam übereinstimmt, kann er vor Sünden oder gar dem Verfall in den Unglauben nicht gerettet werden. Er muss jeden Tag aufs neue wahrhaftige Tauba machen. Seine Sünden und der Zustand des Verfalls in den Unglauben, von denen man sich mit Tauba abwendet, werden bestimmt verziehen. Wenn man keine Tauba macht, wird man in der Dunyâ (der diesseitigen Welt) und im Jenseits leiden, d. h. die Strafe für die jeweiligen Sünden und Übertretungen erhalten. Diese Strafen sind auch an verschiedenen Stellen dieses Buches erwähnt. Der Muslim, der „Kabâir“, „Größere Sünde“, begeht, wird, nachdem er die Strafe dafür erlitten hat, aus der Hölle entlassen. Der Ungläubige und der Ketzer, die nicht an Allah, den Erhabenen, glauben und dafür arbeiten, dass der Islam zerstört wird, werden ewig in der Hölle verbleiben.

Die Bereiche des Körpers, die Männer und Frauen während des Gebets und in der Öffentlichkeit bedecken müssen, werden „Awra“ genannt. Es ist verboten, seine Awra zu entblößen und auf die Awra anderer zu schauen. Wer behauptet, es gebe keine Awra im Islam, der wird ungläubig. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass jemand ungläubig wird, wenn er es als erlaubt erachtet, Bereiche des Körpers zu entblößen, die in allen vier Rechtsschulen als Awra definiert sind, und die Awra anderer anzuschauen, diese Sache also gering schätzt und sich um die Strafe davor nicht fürchtet. So verhält es sich, wenn sich Frauen (derart unbekümmert) entblößen und vor Männern singen, selbst wenn es sich dabei um Mawlud-Gedichte (Gedichte oder Lieder anlässlich des Geburtstags des Propheten) handeln sollte. Gemäß der Hanbalitischen Rechtsschule ist bei Männern der Bereich zwischen Knie und Leiste keine Awra (in den anderen drei Rechtsschulen aber schon).

Wenn jemand sagt, er sei Muslim, dann muss er die Grundlagen des Îmân und Islam, die „Farâid“, die Verpflichtungen und die „Mahârim“, die Verbote, die die vier Rechtsschulen in Übereinstimmung überliefert haben, erlernen und diese ernst nehmen. Dass jemand über dieses Wissen nicht verfügt, ist keine Entschuldigung, sondern ist das Gleiche, als wenn er es hat, aber daran nicht glaubt. Die Awra der Frauen ist in allen Rechtsschulen als der gesamte Körper mit Ausnahme des Gesichts und der Hände definiert. Selbst wenn jemand, es nicht wichtig nehmend, eine Stelle entblößt, die nicht übereinstimmend beschrieben wird, d. h. eine Stelle, die nach den anderen drei Rechtsschulen nicht als Awra gilt, entblößt, dadurch nicht ungläubig wird, begeht er doch, seiner Rechtsschule nach, eine große Sünde. So verhält es sich, wenn Männer (die nicht der Hanbalitischen Rechtsschule angehören) den Bereich zwischen Knie und Leiste entblößen. Jemand, der das Wissen um diese Sache nicht hat, muss es sich umgehend aneignen und nach dem Erlernen dieses Wissens (für das Verhalten, das diesem Wissen widersprach) Tauba machen und sich fortan korrekt bedecken.

Zu lügen, Gerüchte zu verbreiten, üble Nachrede zu betreiben, zu verleumden, zu stehlen, zu betrügen, zu verraten und zu hintergehen, Gefühle zu verletzen und Herzen zu brechen, Unfrieden und Zwietracht zu stiften, den Besitz anderer ohne ihre Erlaubnis zu nutzen, dem Arbeiter seinen Lohn vorzuenthalten, gegen den Staat zu rebellieren, d. h. sich den Gesetzen des Staates zu widersetzen, oder keine Steuern zu zahlen, sind alle Sünden. Diese Sachen sind auch gegenüber Ungläubigen und auch in den Ländern der Ungläubigen ebenso eine Sünde. Es führt Ungebildete nicht zu Unglaube, wenn sie Sachen nicht wissen, die nicht bekanntes oder unumgängliches Wissen umfassen, wie es auch die Ungebildeten unumgänglich wissen müssten. Es ist jedoch Fisq, Übertretung, d. h. eine Sünde.