1. Es ist Kufr, zu sagen: „Allah, der Erhabene, schaut vom Thron oder vom Himmel auf uns herab.“

2. Es ist Kufr, zu sagen: „So, wie du mir Unrecht getan hast, so tut auch Allah, der Erhabene, dir Unrecht an.“

3. Es ist Kufr, zu sagen: „Jener Muslim ist in meinen Augen wie ein Jude.“

4. Es ist Kufr, über eine Lüge zu sagen: „Allah, der Erhabene, weiß, dass es wahr ist.“

5. Es ist Kufr, über die Engel geringschätzig zu sprechen.

6. Es ist Kufr, über den edlen Koran oder auch nur einen einzigen seiner Buchstaben geringschätzig zu sprechen oder auch an nur einen einzigen Buchstaben nicht zu glauben.

7. Es ist Kufr, den edlen Koran in Begleitung von Musik zu rezitieren.

8. Es ist Kufr, nicht an die Originale der Thora und des Evangeliums zu glauben oder schlecht über diese zu sprechen. [In unserer Zeit gibt es diese ursprüngliche Thora und das ursprüngliche Evangelium nicht mehr.]

9. Wer den edlen Koran anders rezitiert (Schâzz) als die überlieferte Version und sagt, dies sei der Koran, wird zum Kâfir.

10. Es ist Kufr, geringschätzig über die Propheten, Friede sei mit ihnen, zu sprechen.

11. Es ist Kufr, nicht an einen der im edlen Koran erwähnten 25 Propheten, Friede sei mit ihnen, zu glauben.

12. Es ist Kufr, über jemanden, der viel Wohltätiges tut, zu sagen, er sei besser als ein Prophet.

13. Es ist Kufr, die Propheten als Mittellose und Bedürftige zu bezeichnen, denn ihre Armut war aus eigenem Wunsch heraus.

14. Wenn jemand behauptet, er sei ein Prophet, werden die, die daran glauben, zusammen mit ihm zu Kâfirûn.

15. Es ist Kufr, Sachen, die sich in der Âkhira ereignen werden, zu verspotten, sich über diese lustig zu machen.

16. Es ist Kufr, nicht an die Strafen im Grab und in der Âkhira zu glauben [indem man sagt, diese seien nicht mit dem Verstand oder den Naturwissenschaften vereinbar].

17. Es ist Kufr, nicht daran zu glauben, dass man in der Dschanna Allah, den Erhabenen, sehen wird. Ebenso ist es Kufr, zu sagen: „Ich will nicht die Dschanna, sondern Allah, den Erhabenen.“

18. Es ist Kufr, Aussagen zu tätigen, die ein Zeichen des Zweifels am Islam sind oder zu behaupten, wissenschaftliche Erkenntnisse seien dem Wissen des Dîn überlegen, besser als diese.

19. Es ist Kufr, zu behaupten, es sei egal, gleich, ob man die Salât verrichtet oder nicht.

20. Es ist Kufr, zu sagen: „Ich weigere mich, die Zakat auszuhändigen.“

21. Es ist Kufr, zu wünschen, Ribâ (Zinsen) wäre halâl.

22. Es ist Kufr, zu wünschen, Unrecht und Unterdrückung wären halâl.

23. Es ist Kufr, dass man ein Gut, das auf eine Weise, die harâm ist, angeeignet wurde, den Armen gibt und dafür Sawâb von Allah, dem Erhabenen, erwartet und ebenso ist es Kufr, dass ein Armer, der solches Gut annimmt und wissend, dass es harâm ist, gute Duâ für den Geber macht.

24. Es ist Kufr, zu behaupten, dass der Qiyâs (Analogie), der von Imam Abû Hanîfa durchgeführt wurde, nicht rechtmäßig sei. Das ist einer der Gründe, warum Wahhabiten zu Kâfirûn werden.

25. Es ist Kufr, eine der wohlbekannten und allgemein akzeptierten Sunan zu bemäkeln.

26. Wenn jemand beim Vernehmen des ehrwürdigen Hadith: „Zwischen meinem Mimbar (Kanzel) und meinem Grab liegt ein Garten von den Gärten der Dschanna“ mit Worten wie: „Ich sehe da nichts Anderes als einen Mimbar (Kanzel), Bodenbelag und ein Grab“, antwortet, wird er zum Kâfir.

27. Es ist auch Kufr, islamische Gesetze und anderes Wissen, das der Islam verkündet hat, zu leugnen oder diese und islamische Gelehrte zu verspotten.

28. Wenn jemand die Niyya (Absicht) fasst, Kâfir zu werden, so geschieht dies dann auch im selben Augenblick.

29. Wenn jemand einem anderen wünscht, dass dieser ein Kâfir werde und dies, weil er den Kufr als besser erachtet, wird er durch seinen Wunsch selbst zum Kâfir.

30. Wer sich bewusst ist, dass bestimmte Aussagen Kufr bedeuten und diese dennoch ungezwungen äußert, wird zum Kâfir. Wenn er sich bei seinen Äußerungen nicht bewusst ist, dass sie Kufr bedeuten, wird er, gemäß der Mehrheit der Gelehrten, dennoch zum Kâfir.

31. Eine Tat zu verrichten, von der man weiß, dass sie zum Kufr führt, ist Kufr. Es gibt viele Gelehrte, die sagen, dass es auch dann Kufr ist, wenn sie unwissentlich verrichtet wird.

32. Sich den Priestergurt, der „Zunnâr“ genannt wird, anzulegen oder Kleidung anzulegen, die eindeutig den Kufr symbolisiert, ist Kufr. Ebenfalls Kufr ist es, dass ein Händler diese im Dârul-Harb (Region, in dem nicht nach islamischen Gesetz regiert wird) anlegt. Sie als Mittel zur Satire, zu Späßen, um andere zu belustigen zu benutzen, ist ebenfalls Kufr.

33. An religiösen Feiertagen der Kâfirûn sich so wie sie verhalten oder Sachen so zu gebrauchen, wie sie speziell für solche Tage vorgesehen sind oder ihnen Geschenke zu überreichen, die auf die jeweiligen religiösen Feiertage bezogen sind, führt zum Kufr.

34. Bei Worten, die geäußert werden, um zur Schau zu stellen, dass man besonders schlau ist oder wissend oder besonders belesen und eloquent oder um seine Mitmenschen in Erstaunen zu versetzen oder sie zum Lachen zu bringen oder zu erfreuen oder auch zu verspotten, besteht die Gefahr des Kufr Hukmî. Mit Äußerungen, die aus Zorn, Hitzköpfigkeit und Aggression heraus getätigt werden, verhält es sich genauso.

35. Wenn jemand, der Ghiyba (üble Nachrede) betrieben hat, sagt: „Ich habe keine Ghiyba betrieben, sondern nur gesagt, was über jene Person wahr ist“, ist diese Aussage Kufr.

36. Wenn ein Mädchen, das im Kindesalter vermählt wurde, mukallaf (rechtlich verantwortlich) wird und sich herausstellt, dass sie keine Ahnung vom Iman und Islam hat und auf Nachfrage hin nicht erklären kann, was diese sind, wird der Nikâh (Ehebund) mit ihrem Gemahl nichtig, sie selbst wird zu einem Murtad. So verhält es sich auch umgekehrt mit dem Mann.

37. Wer einen Mu’min [zu Unrecht] tötet oder zu töten ein Befehl erteilt und ein Anderer lobt diese Taten, indem er z.B. äußert, dass er diese Taten gut fände, so wird derjenige, der lobt, zum Kâfir.

38. Es ist Kufr, im Falle von jemandem, der kein Todesurteil verdient hat, zu sagen: „Den müsste man umbringen.“

39. Ebenso ist es Kufr, einen Unterdrücker, der jemanden zu Unrecht verprügelt oder jemanden zu Unrecht tötet, zu loben und ihm recht zu geben und zu sagen, dieser jemand habe es so verdient.

40. Die Aussage: „Allah weiß, dass ich dich mehr liebe als mein eigenes Kind“ als eine Lüge zu äußern, ist Kufr.

41. Wenn jemand einem Muslim gegenüber, der einem Muslim von Rang und Amt nach seinem Niesen „Yarhamukallah“ („Möge Allah sich deiner erbarmen“) sagt, behauptet, dies sei hochgestellten Leuten gegenüber nicht gestattet, begeht er damit Kufr.

42. Auch die täglichen fünf Gebete, das Fasten im Ramadan oder die Zakat nicht als Pflicht zu akzeptieren und sie als unerheblich zu betrachten und somit ihre Verrichtung zu unterlassen, ist Kufr.

43. Es ist Kufr, die Hoffnung auf die Barmherzigkeit Allahs aufzugeben.

44. Besitz und Geld, das an sich nicht harâm ist, aber durch zuzüglich auftretende Gründe harâm wird, wird „Harâm li- ghayrihî“ (Harâm durch begleitende Umstände) genannt. So z.B. Besitz, das gestohlen wird oder durch verbotenen Erwerb angeeignet wird. Zu behaupten, diese seien halâl, ist kein Kufr. Aas, Schweinefleisch, Wein u.Ä., die „an sich Harâm“ sind, werden „Harâm li-aynihî“ genannt. Zu behaupten, diese seien halâl, ist Kufr.

45. Sünden, die ohne Zweifel als harâm bekannt sind, als halâl zu bezeichnen, ist Kufr.

46. Den Adhan, Moscheen, die Bücher über Fiqh und Ähnliches, das im Islam allgemein geehrt wird, zu verspotten, ist Kufr.

47. Es ist Kufr, die Salât zu verrichten, obwohl man weiß, dass man nicht im Zustand des Wudû’ ist.

48. Es ist Kufr, die Salât bewusst in eine andere Richtung als die Kibla zu verrichten. Wer behauptet, es sei nicht nötig, sich bei der Salât in Richtung Kibla zu wenden, wird zum Kâfir.

49. Es ist kein Kufr, einen Muslim Kâfir zu nennen, um ihn zu beschimpfen. Wenn man dies aber tut und ihm dabei den Kufr wünscht, ist dies Kufr.

50. Wenn Sünden als solche nicht ernst genommen werden und sie in so einem Zustand verrichtet werden, ist dies Kufr.

51. Zu leugnen, dass die Ibâdât verpflichtend sind, und zu leugnen, dass die In-Achtnahme vor Sünden erforderlich ist, ist Kufr.

52. Zu glauben, dass die gesammelten Steuern Besitz des Sultans seien, ist Kufr.

53. Es ist Kufr, Gefallen an religiösen Zeremonien der Kâfirûn zu finden, ohne zwingende Notwendigkeit den Zunnâr (Priestergurt) anzulegen oder Gebrauch von anderen Zeichen und Symbolen des Kufr zu machen, Gefallen an diesen zu finden oder Kâfirûn voller Liebe die Hand zu reichen.

54. Wenn jemand ohne Zwang schwört, indem er sagt: „So- und-so ein Ding befindet sich bei So-und-So“ oder: „So-und-so ein Ding befindet sich nicht bei So-und-So“, und: „Möge ich ein Kâfir sein“, oder: „Möge ich ein Jude sein, wenn dem nicht so ist“, dann hat er die Grenze zum Kufr aus freien Stücken überschritten, gleich ob es sich mit der von ihm genannten Sache so verhält, wie er sagte oder nicht.

55. Wenn jemand über Sachen, die in allen Religionen verboten sind, wie Zinâ (Unzucht) oder Liwâta (Analverkehr und Homosexualität) oder Ribâ (Zinsen) oder das Lügen, sagt: „O, wären diese Sachen doch nur halâl, damit ich sie dann verrichten könnte“, verfällt er in Kufr.

56. Wenn jemand sagt: „Ich glaube an die Propheten, Friede sei mit ihnen, aber ob Âdam, Friede sei mit ihm, ein Prophet war oder nicht – da bin ich mir nicht sicher“, wird er zum Kâfir.

57. Wer nicht weiß, dass Muhammad, Friede sei mit ihm, der Prophet der Endzeit ist [d.h. der letzte der Propheten], der wird zum Kâfir.

58. Wenn jemand sagt: „Sollte das, was die Propheten verkündet haben, wahr sein, dann wären wir alle errettet“, wird er zum Kâfir. [Wenn er diese Aussage als Zweifel getätigt hat, wird er zum Kâfir.]

59. Wenn jemand aufgefordert wird: „Komm und verrichte die Salât“, und er sagt: „Nein, das tue ich nicht“, dann wird er zum Kâfir. Doch wenn er damit meint: „Nein, nicht auf deinen Aufruf hin – wenn ich bete, dann auf Geheiß Allahs, des Erhabenen“, dann wird er kein Kâfir.

60. Wenn jemandem gesagt wird: „Mache deinen Bart nicht kürzer als eine Faustlänge“ oder: „Schneide ab, was mehr als eine Faustlänge ist“ oder: „Schneide deine Nägel, denn so ist die Sunna des Propheten Muhammad, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken“ und er sagt: „Nein, mache ich nicht“, wird er zum Kâfir. Genauso verhält es sich mit den anderen Sunan. Doch wenn er damit meint: „Nein, nicht auf deinen Aufruf hin – wenn ich das tue, dann, weil es Sunna des Propheten ist“, dann ist das kein Kufr. Nur wenn er mit seiner Aussage die Sunna leugnet, ist es Kufr.

61. Wenn jemand den Schnurrbart kürzt und jemand, der anwesend ist, sagt: „Das hat dir jetzt nichts eingebracht [oder nichts genützt]“, dann muss man Kufr für diese Person fürchten. [Den Schnurrbart zu kürzen, ist eine Sunna. Durch solch eine Aussage würde eine Sunna gering geschätzt werden.]

62. Wenn ein Mann sich von Kopf bis Fuß in Seide kleidet und ein anderer dazu: „Gesegnet seist du“ sagt, dann muss man Kufr für ihn fürchten.

63. Wenn jemand etwas, das makrûh ist, tut, wie die Beine in Richtung Kibla ausgestreckt zu liegen oder in Richtung Kibla zu spucken oder zu urinieren und er darauf aufmerksam gemacht wird und aufgefordert wird, solches Tun zu unterlassen und darauf sagt: „Ach, wären doch alle unsere Sünden nur so gering“, dann muss man Kufr für ihn fürchten, denn er glaubt, solche Makrûhât wären etwas Geringes.

64. Wenn der Bedienstete einer Person zu seinem Herrn eintritt und ihn mit dem Salâm-Gruß grüßt und jemand, der bei dem Herrn anwesend ist, sagt: „Sei still – seit wann grüßt man seinen Herrn?“, dann ist dies Kufr. Doch wenn seine Niyya lediglich Belehrung in der Etikette war und er gemeint hat, der Salâm-Gruß hätte nur im Qalb, im Stillen gegeben werden sollen, dann ist es kein Kufr.

65. Es ist Kufr, zu sagen, das Iman nehme zu oder nehme ab, es sei denn man meint damit seine Vollkommenheit und die Stärke des Imans – dann ist es kein Kufr.

66. Wenn jemand sagt: „Es gibt zwei Kiblas – die eine ist die Kaaba, die andere Quds (Jerusalem)“, ist dies Kufr, wenn er damit meint, dass es jetzt zwei Kiblas gibt. Wenn er aber meint, dass das Baytul-muqaddas (al-Aqsâ-Moschee in Quds) einst Kibla war und später die Kaaba zur Kibla wurde, dann ist es kein Kufr.

67. Wenn jemand einen Gelehrten des Islam grundlos befeindet oder ihn beschimpft, dann muss man Kufr für diese Person fürchten.

68. Es heißt, dass wenn jemand sagt: „Das Schweigen während der Mahlzeiten ist eine der guten Sitten der Feueranbeter“, oder: „Das Meiden von engem Kontakt zur Frau während der Menstruation und des Wochenbetts ist eine der guten Handlungen der Feueranbeter“, diese Person zum Kâfir wird.

69. Wenn jemand gefragt wird, ob er ein Mu’min sei, und er darauf mit „Inschâallah“ antwortet und er diese Aussage nicht auslegen kann, dann ist dies Kufr.

70. Es heißt, dass man zum Kâfir wird, wenn man zu einer Person, deren Kind verstarb, sagt: „Allah brauchte dein Kind“.

71. Wenn eine Frau ein schwarzes Seil um ihre Hüfte bindet und danach gefragt wird und darauf antwortet: „Das ist ein Zunnâr (Priestergurt)“, dann wird sie zum Kâfir.

72. Es heißt, dass man zum Kâfir wird, wenn man Nahrung, die harâm ist, verspeist und das Essen mit „Bismillah“ beginnt. Dies gilt für Sachen, die Harâm li-aynihî (Harâm an sich) sind, nicht für Sachen, die Harâm li-ghayrihî (Harâm durch begleitende Umstände) sind. So ist es z.B. kein Kufr, beim Essen von gestohlenen Nahrungsmitteln die Basmala zu sprechen, denn hier ist nicht die Nahrung selbst harâm, sondern die Aneignung durch Raub.

73. Es ist Kufr, Wohlgefallen am Kufr einer anderen Person zu finden. Die Gelehrten sind sich uneinig darüber, ob jemand zum Kâfir wird, wenn er jemanden verwünscht, indem er sagt: „Möge Allah dich als Kâfir sterben lassen.“ Wohlgefallen daran zu finden, dass diese Person Kâfir ist, ist jedoch Kufr. Aber wenn man Wohlgefallen am Kufr einer Person aufgrund des Unrechts und des Fisq (Sünde), die er begeht, findet -damit seine Strafe in der Âkhira ewig und streng sei- dann ist dieses Wohlgefallen nicht Kufr.

74. Wenn jemand sagt: „Allah weiß es – Ich habe jene Tat nicht begangen“ und dabei doch weiß, dass er sie begangen hat, dann wird er zum Kâfir, denn dann hat er Allah, dem Erhabenen, Unwissenheit zugeschrieben.

75. Wenn ein Mann eine Frau ohne Zeugen ehelicht und der Mann und die Frau sagen: „Allah, der Erhabene, und der Prophet sind unsere Zeugen“, dann werden beide zu Kâfirûn. Denn unser Prophet, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken, wusste zu Lebzeiten das Ghayb (Verborgenes) nicht. Zu behaupten, er kenne das Ghayb, ist Kufr. [Das Ghayb kennt allein Allah, der Erhabene, und jene, denen Er etwas davon mitteilt.]

76. Wenn jemand behauptet, um Gestohlenes und Verlorengegangenes zu wissen, dann werden er und diejenigen, die ihm glauben, zu Kâfirûn. Wenn jemand behauptet, dass er von Dschinn darüber benachrichtigt werde, wird er auch zum Kâfir. Denn auch die Propheten und die Dschinn kennen das Ghayb nicht. [Das Ghayb kennt allein Allah, der Erhabene, und jene, denen Er etwas davon mitteilt.]

77. Es wurde gesagt, dass wenn jemand bei Allah, dem Erhabenen, schwören möchte und jemand anderer sagt: „Ich wünsche nicht, dass du bei Allah schwörst, sondern bei der Scheidung oder der Ehre“, dieser Andere zum Kâfir wird.

78. Es wurde gesagt, dass man zum Kâfir wird, wenn man zu einem Anderen sagt, dass dessen Gesicht ihm wie das des Todesbringers scheine; denn der Todesbringer ist [Azrâîl, Friede sei mit ihm,] einer der erhabenen Erzengel.

79. Wenn jemand sagt, die Salât nicht zu verrichten sei angenehm, wird er zum Kâfir. Es wurde gesagt, dass wenn jemand jemanden auffordert, die Salât zu verrichten und der Andere antwortet, das sei eine beschwerliche Sache, dieser Andere zum Kâfir wird.

80. Wenn jemand sagt: „Allah, der Erhabene, im Himmel ist mein Zeuge“, dann wird er zum Kâfir, denn dann hat er Allah, dem Erhabenen, einen Ort zugeschrieben, doch Allah, der Erhabene, ist darüber erhaben, an einem Ort zu sein.

81. Wer Allah, den Erhabenen, „Vater“ nennt, wird zum Kâfir.

82. Wenn jemand sagt, dass der Prophet Muhammad, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken, nach dem Essen seine Finger leckte und ein Anderer sagt, das sei eine Ungehörigkeit, wird dieser Andere zum Kâfir.

83. Wenn jemand sagt, der Prophet, Friede sei mit ihm, sei ein Schwarzer gewesen, wird er zum Kâfir.