Ein weiterer Anlass für den Zorn ist Ghadr (Wortbruch), das Brechen von Vereinbarungen und Eiden. Wenn eine Partei etwas zusagt, wird das „Wa’d“ (Versprechen) genannt. Eine gegenseitige Zusage wird „Ahd“ (Vereinbarung) genannt. Ein Versprechen, das durch einen Schwur bekräftigt wird, wird „Mîthâq“ (Eid) genannt.

Es ist Wortbruch, von einer gegenseitigen Vereinbarung zurückzutreten, ohne die Gegenseite vorher darüber zu informieren. Wenn ein Staatsoberhaupt zu dem Schluss kommt, dass es erforderlich ist, von einer Vereinbarung, die er mit Nichtmuslimen getroffen hat, zurückzutreten, ist es wâdschib, dass er sie darüber informiert. Es ist nicht dschâiz, dass er die Vereinbarung bricht, ohne sie vorher informiert zu haben.

 

In einem ehrwürdigen Hadith heißt es sinngemäß:

„Wer Wortbruch begeht, wird am Tag des Gerichts auf schlimme Art dafür bestraft werden.“

 

Es ist harâm, Wortbruch zu begehen. Es ist wâdschib, auch die Vereinbarungen mit den Nichtmuslimen einzuhalten.

 

In einem ehrwürdigen Hadith heißt es sinngemäß:

 

„Wer nicht vertrauenswürdig ist, hat kein Iman. Wer seine Vereinbarungen bricht, hat keinen Dîn.“

 

Dieser Hadith bedeutet: „Wer das Anvertraute missbraucht, dessen Glaube ist nicht vollkommen. Wenn er dies zudem geringschätzt, verliert er seinen Glauben.

 

Allahumma innaka Afuwwun, Karîmun tuhibbul-afwa fa’fu annî! (O, Allah, Du bist der Vergebende, der Großzügige. Du liebst die Vergebung – vergebe mir!)