Bei der Tayammum sollten folgende Sachen beachtet werden

1. Jemand, der nicht im Zustand des Wudû’ ist und die Tayammum verrichtet, um einem Schüler zu zeigen, wie sie gemacht wird, kann mit dieser Tayammum keine Salât verrichten.

2. Um mit der Tayammum die Salât verrichten zu können, reicht es nicht aus, die Niyya lediglich für die Tayammum zu machen. Es muss auch die Niyya für die Salât gemacht werden.

3. Mehrere Personen können dieselbe Erde für die Tayammum benutzen. Denn Erde oder dergleichen, die für die Tayammum benutzt werden, gelten durch die Verwendung für die rituelle Reinigung nicht als „musta’mal“ (verbraucht). Jedoch gelten Staub oder Erde, die vom Gesicht oder den Händen abfallen, als musta’mal.

4. In der schafiitischen und hanbalitischen Madhab wird die Tayammum ausschließlich mit Erde gemacht. In den anderen beiden Rechtsschulen darf alles, was zur Sorte Erde gehört und rein ist, für die Tayammum benutzt werden, selbst wenn kein Staub darauf liegt. Dinge, die durch Verbrennen zu Asche werden oder bei Hitze schmelzen, gelten nicht als zur Sorte Erde gehörig. Das bedeutet also, dass man Dinge wie Bäume, Gras, Holz, Eisen, Reis, mit Farbe beschichtete Wände, Kupfer, Gold oder Glas nicht für die Tayammum benutzen darf. Sand darf benutzt werden. Perlen oder Korallen dürfen nicht benutzt werden. Kalk, mit Gips bedeckter Marmor, Zement, unglasierte Keramik, unglasiertes Porzellan, Töpfe und Schalen aus Erde und Schlamm oder Schlick dürfen für die Tayammum verwendet werden. Im Falle des Schlamms und des Schlicks muss der Wasseranteil weniger als die Hälfte betragen, damit diese verwendet werden dürfen.

5. Es ist dschâiz, mit einer Tayammum verschiedene Gebete zu verrichten.

6. Wenn ein Musafir (Reisender) durch Anzeichen oder durch Mitteilung von einem rechtlich verantwortlichen und zuverlässigen Muslim zu der starken Vermutung gelangt, dass in einem Umkreis von weniger als 2 Kilometern Wasser zu finden ist, wird es fard, in jeder Richtung innerhalb von 200 Metern selber zu suchen oder jemanden suchen zu lassen. Wenn die Vermutung nicht stark ist, muss nicht gesucht werden.

7. Jemand, der ohne nach Wasser zu suchen die Tayammum verrichtet, die Salât beginnt und dann von einer zuverlässigen Person hört, dass Wasser vorhanden ist, muss das Wudû’ verrichten und die Salât wiederholen.

8. Es ist dschâiz, mit der Tayammum die Salât zu verrichten, wenn Wasser im Umkreis von mehr als 2 Kilometern vorhanden ist.

9. Jemand, der vergessen hat, dass er Wasser unter seinen Sachen hat, kann die Salât mit der Tayammum verrichten, wenn er außerhalb von Städten oder Dörfern ist.

10. Jemand, der glaubte, das Wasser sei verbraucht und dann nach der Salât feststellt, dass doch noch genug Wasser vorhanden ist, wiederholt die Salât, die er mit der Tayammum verrichtete.

11. Für einen Musâfir (Reisender) ist es wâdschib, dass er seine Begleiter um Wasser bittet. Wenn sie ihm kein Wasser geben, verrichtet er die Salât mit der Tayammum. Wenn einer seiner Begleiter Wasser zu Marktpreisen zum Verkauf anbietet und der Musâfir Geld übrig hat, muss er dieses Wasser kaufen. Wenn der Besitzer des Wassers es zum Wucherpreis verkauft, dann ist es für den Musâfir dschâiz, die Salât mit der Tayammum zu verrichten. Wenn er kein Geld übrig hat, um Wasser zum Marktpreis zu kaufen, dann verrichtet der Musâfir die Tayammum.

12. Wenn es in der Wüste oder auf Reisewegen nur genug Wasser zum Trinken gibt, darf die Tayammum gemacht werden.

13. Wenn wenig Wasser vorhanden ist, sollte sich die Person, die im Zustand der Dschanâba ist, vor der Frau, deren Menstruation endete, vor dem, der nur das Wudû’ braucht und vor dem Verstorbenen waschen. Der Besitzer des Wassers wäscht sich vor allen anderen. Wenn Wasser, das verschiedenen Personen gehört, vermischt wird, wäscht man zuerst den Toten.

14. Jemand, der im Zustand der Dschanâba die Tayammum verrichtet hat und dessen Wudû’ später ungültig wird, dessen Ghusl wird nicht gleichzeitig ungültig und er somit nicht wieder dschunub. Wenn er sodann nur wenig Wasser findet, verrichtet er damit nur das Wudû’.

15. Wenn mehr als die Hälfte des Körpers einer Person, die dschunub ist, mit Wunden oder Pocken oder Scharlach bedeckt ist, verrichtet sie die Tayammum statt den Ghusl. Wenn jedoch das Meiste der Haut gesund ist und es möglich ist, sich zu waschen, ohne die wunden Stellen zu nässen, dann verrichtet sie den Ghusl. Wenn es aber nicht möglich ist, den Ghusl zu verrichten, ohne die wunden Stellen zu nässen, dann wird wieder die Tayammum verrichtet.