Gemäß der hanefitischen Madhab ist der Ghusl nicht gültig, wenn die Zwischenräume zwischen den Zähnen oder die Oberflächen von Zahnhöhlungen nicht nass werden. Aus diesem Grund ist der Ghusl von Personen, die Zahnkronen oder Zahnfüllungen haben, nicht gültig, d.h. der Zustand der Dschanâba wird nicht beseitigt. Weil Wasser Kronen und Füllungen, die aus Gold, Silber oder anderen nicht unreinen Materialien hergestellt sind, nicht durchdringen kann und somit an deren Unterseite [d.h. zum darunterliegenden Zahnfleischbett, auf dem die Krönung oder die Füllung sitzt] nicht gelangt, ist der Ghusl nach allen Gelehrten der hanefitischen Madhab nicht gültig.

Tahtâwî schreibt in seinem Kommentar zum „Marâqil-Falâh“ auf Seite 96 und auch in dessen Übersetzung, dem „Ni’met-i Islâm“, folgendes: „Es gibt keine Bedenken, dass ein Hanefite eine Sache, die er in seiner Madhab nicht gültig durchführen kann, gemäß der schafiitischen Madhab durch Taqlîd (Nachachmung) verrichtet.“ In den Büchern „Bahrur-Râiq“ und „Nahrul-Fâiq“ heißt es auch so. Doch wenn er so verfährt, muss er sichergehen, dass er alle Bedingungen jener Madhab erfüllt. Wenn aber kein Kharadsch (Widrigkeit) oder keine Erschwernis in der eigenen Madhab vorliegt und wenn jemand nicht die Bedingungen der Gültigkeit gemäß der anderen Madhab erfüllt, dann nennt man eine derart handelnde Person einen „Mulaffiq“, jemanden, der die Erleichterungen der Rechtsschulen zusammenlegt, also „Talfîq“ macht. Dies ist jedoch nicht dschâiz.

Jemand, der nicht in der Lage ist, eine Fard gemäß seiner Madhab zu verrichten, muss einer anderen Madhab zur Durchführung nur dieser bestimmten Fard durch Taqlîd (Nachahmung) folgen, wobei er beachten muss, dass er auch die Bedingungen der Gültigkeit in jener Madhab erfüllt. Für einen Hanefiten, der Zahnkronen oder Zahnfüllungen machen lässt, reicht es aus, dass er zur Befolgung durch Taqlîd (Nachahmung) der malikitischen oder schafiitischen Madhab beim Ghusl, beim Wudû’ und bei der Salât lediglich seine Niyya so formuliert, dass er darin ausdrückt, der malikitischen oder schafiitischen Madhab durch Taqlîd zu folgen. D.h., dass er z.B. zu Beginn des Ghusl im Qalb die Worte: „Ich beabsichtige den Ghusl zu verrichten und folge dabei der malikitischen (bzw. der schafiitischen) Madhab durch Taqlîd“ spricht, wodurch sein Ghusl sodann gültig wird.

Wenn ein Hanefite, der Kronen oder Füllungen hat, seine Niyya wie beschrieben formuliert, dann wird sein Ghusl gültig. Er befreit sich vom Zustand der Dschanâba, wird also rituell rein. Durch die Befolgung durch Taqlîd der malikitischen oder schafiitischen Madhab werden sein Wudû’ und seine Salât auch gültig. Er kann daher auch für diejenigen, die keine Zahnkronen oder -füllungen haben, die Salât leiten.

Wer der schafiitischen Madhab durch Taqlîd folgt, muss in der Salât hinter dem Imam (Vorbeter) die Fâtiha rezitieren; wenn er seine eigenen oder die Ausscheidungswege anderer mit der Innenfläche seiner Hand berührt oder wenn Männer die Haut von Frauen berühren, die nicht zu den 18 Gruppen gehören, die sie nicht ehelichen dürfen, müssen sie das Wudû’ erneuern, die Niyya für das Wudû’ gemacht haben und Unreinheiten vermeiden, selbst wenn diese gering sind. Wenn er den edlen Koran berühren möchte, muss er sichergehen, dass sein Wudû’ gemäß der schafiitischen Madhab gültig ist. Ein hanefitischer Musâfir (Reisender), der unterwegs durch Taqlîd der schafiitischen Madhab die Gebete (also das Zuhr-Gebet mit dem Asr-Gebet bzw. das Maghrib-Gebet mit dem Ischâ-Gebet) zusammengelegt verrichten möchte, muss sichergehen, dass sein Wudû’ gemäß der schafiitischen Madhab gültig ist.