Es gibt 11 Arten des Ghusl. 5 davon sind Fard. 2 davon sind der Ghusl, den Frauen verrichten, wenn ihre Menstruations- bzw. Wochenbettblutung aufhört.

Ibn Âbidîn, möge Allah mit ihm barmherzig sein, sagt in seinem „Manhalul-Wâridîn“: „Die Fiqh-Gelehrten haben mit Übereinstimmung erklärt, dass es für jeden Mann und jede Frau unter den Muslimen fard ist, sich das grundlegende Aqîda- und Fiqh-Wissen anzueignen. Für jede muslimische Frau ist es fard, das Wissen um die Menstruation und das Wochenbett zu lernen. Muslimische Männer müssen, wenn sie heiraten werden, sich das Wissen um die Menstruation und das Wochenbett aneignen und dieses Wissen nach der Heirat auch an ihre Frauen weitergeben.

‚Hayd‘ (Menstruationsblutung) nennt man die Blutung, die aus dem vorderen Ausscheidungsweg eines gesunden Mädchens kommt, das sein achtes Lebensjahr vollendet hat oder die Blutung einer Frau, die seit der letzten Minute ihrer Menstruation ein Intervall der vollständigen Reinheit (15 Tage) durchlaufen hat und die mindestens 3 Tage lang anhält.

Jede farbige oder trübe Flüssigkeit außer die weiße wird Menstruationsblut genannt. Wenn bei einem Mädchen die Menstruationsblutung eintritt, gilt sie als mündig und rechtlich als Frau und im Sinne islamischer Gebote und Verbote als verantwortlich. Die Zeit von dem Augenblick an, ab dem eine Frau Blut sieht bis zum Aufhören der Blutung, nennt man „Menstruationsdauer“. Die Mindestdauer der Menstruation (Hayd) sind 3 Tage und ihre Höchstdauer sind 10 Tage. Jede Frau muss die Dauer der eigenen Menstruation auf Tag und Stunde kennen. Es ist fard, dass ein Mädchen, das das achte Lebensjahr vervollständigt, von ihrer Mutter oder wenn sie keine Mutter hat, von Großmüttern, älteren Schwestern oder Tanten im Wissen über die Menstruation und das Wochenbett unterrichtet wird.

„Nifâs“ bedeutet „Wochenbettblutung“. Damit ist die Blutung gemeint, die nach dem Gebären eintritt. Diese Blutung hat keine Mindestdauer. Sobald sie aufhört, muss der Ghusl verrichtet werden. Die Höchstdauer der Wochenbettblutung beträgt 40 Tage. Wenn 40 Tage ablaufen, verrichtet die Frau den Ghusl und beginnt wieder mit der Salât, selbst wenn noch Blut fließt. Blut nach Ablauf von 40 Tagen gilt als „Istihâda“ (krankheitsbedingte Blutung), (d.h. als Entschuldigung). Frauen müssen sich auch die Dauer der Wochenbettblutung merken.

„Istihâda“ (krankheitsbedingte Blutung) nennt man folgende Arten von Blutungen: Blutung, die weniger andauert als die Mindestdauer der Menstruation von 3 Tagen, also 72 Stunden, und sei es um nur 5 Minuten; bei Frauen, bei denen die Menstruationsblutung zum ersten Mal auftritt und die Blutung länger als 10 Tage dauert; bei Frauen, die eine regelmäßige Menstruation haben, Blutungen, die über die gewöhnliche Menstruationsdauer hinausgehen und länger als 10 Tage dauern; Blutungen, die Schwangere haben; Blutungen, die Frauen haben, welche über 55 Jahre alt sind; Blutungen, die Mädchen unter 9 Jahren haben. Solch eine Blutung ist ein Anzeichen für eine Krankheit. Wenn sie über längere Zeit anhält, kann dies gefährlich sein und es sollte ein Arzt konsultiert werden.

Eine Frau, die „Istihâda“ hat, ist wie die Person, die oft Nasenbluten hat. Sie kann in diesem Zustand die Salât verrichten und fasten.

Während der Menstruations- und Wochenbettblutungen dürfen Frauen nicht die Salât verrichten und auch nicht fasten. Sie dürfen nicht die Sadschdatut-Tilâwa (Rezitationsniederwerfung) oder Sadschdatusch-Schukr (Dankbarkeitsniederwerfung) machen. Sie dürfen den edlen Koran nicht berühren. Sie dürfen Moscheen und Masdschids nicht betreten oder die Kaaba umrunden. Sie dürfen keinen Geschlechtsverkehr haben. Wenn sie wieder rituell rein werden, müssen sie das Fasten nachholen, aber nicht die in der Zeit der Unreinheit verstrichenen Gebete.

Wenn die Menstruationsblutung bei einer Frau einsetzt, muss sie ihren Mann darüber informieren. Unser Prophet, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken, sagte sinngemäß: „Eine Frau, die den Beginn und das Ende ihrer Menstruation vor ihrem Mann geheim hält, ist verflucht.“ Es ist fard, dass der Ghusl verrichtet wird, sobald die Menstruation und das Wochenbett aufhören. Dies ist ein Gebot Allahs, des Erhabenen.