Solange keine zwingenden Gründe vorliegen, sollte man folgende 10 Punkte beachten:

1. Wenn beide Hände verkrüppelt sind, kann die Person die Reinigung nach der Notdurft nicht durchführen. Sie verrichtet die Tayammum (rituelle Trockenreinigung), indem sie die Arme auf Erde und das Gesicht auf für die Tayammum geeignete Wände reibt. Wenn sie auch Wunden im Gesicht hat, verrichtet sie die Salât ohne das Wudû’, aber unterlässt die Salât nicht.

2. Wer krank ist, dem helfen seine Frau, seine Dienerin, Kinder oder Geschwister beim Verrichten des Wudû’.

3. Die Reinigung mit Steinen o.Ä. bei der Tahâra gilt wie das Reinigen mit Wasser.

4. Wer verrückt oder bewusstlos wird und nach Ablauf von 24 Stunden nicht wieder bei Sinnen ist, braucht, wenn er wieder zu sich kommt, die versäumten Gebete nicht nachzuholen. Wer jedoch diese Zustände aufgrund von Alkoholkonsum, Rauschmitteln oder Medizin durchmacht, muss jede versäumte Salât nachholen. Von einer Person, die länger als 24 Stunden so schwer krank ist, dass sie die Salât nicht einmal im Liegen durch angedeutete Bewegungen verrichten kann, entfällt die Pflicht, die Salât zu verrichten, auch wenn sie bei Bewusstsein ist.

5. Es ist mustahabb, besondere Kleidung für den Gang zur Toilette zu benutzen und den Kopf zu bedecken.

6. Wenn man sich zur Notdurft begibt, darf man nichts offen bei sich tragen, auf dem der Name Allahs, des Erhabenen, oder Teile des edlen Korans geschrieben sind, sondern muss diese nur eingewickelt oder in den Taschen bei sich tragen.

7. Man sollte den Ort der Notdurft mit dem linken Fuß betreten und mit dem rechten Fuß verlassen.

8. Am Ort der Notdurft sollte man seine Awra erst im Knien entblößen und während der Notdurft nicht sprechen.

9. Man sollte nicht auf seine Awra oder die Ausscheidungen schauen und nicht in den Ort der Notdurft spucken.

10. Man sollte seine Notdurft in kein Wasser, nicht an Wände von Moscheen, nicht in Friedhöfen oder an Wegrändern verrichten.