„Zakat“ bedeutet wörtlich „Reinigung“, „Lob“ und „Wandlung in einen guten, gesunden Zustand“. Im islamischen Kontext bedeutet „Zakat“, dass eine Person, die über ihren Bedarf hinaus Besitz hat, der in die Kategorie der Zakat-Pflicht fällt und dieser Besitz ein bestimmtes, „Nisâb“ genanntes Maß erreicht, eine festgelegte Menge dieses Besitzes an die im edlen Koran hierfür genannten Muslime ohne Missgunst und Widerwillen aushändigt. Es gibt sieben Gruppen von Menschen, an die die Zakat verteilt werden kann. In allen vier Rechtsschulen gibt es vier Arten von Besitz, die unter die Zakat- Pflicht fallen: Gold und Silber, Handelsgüter, Schlachtvieh, das mehr als die Hälfte des Jahres auf Weiden verbringt und Ernten, die die Erde hervorbringt. Die Zakat der vierten Art von Besitz, also Ernten, wird „Uschr“ (Zehnt) genannt. Es wird ausgehändigt, sobald die Ernte eingefahren ist. Die Zakat auf die anderen drei Arten von Besitz wird nach Erreichen der „Nisâb“ genannten Menge ein Jahr später ausgehändigt.

Das Entrichten der Zakat

Der Beweis, dass die Zakat fard ist, sind die Verse 43 und 110 der Sure „al-Baqara“.

Es ist nicht dschâiz, dass die Zakat an folgende 12 Gruppen von Menschen verteilt wird: Unzurechnungsfähige/Verrückte; Verstorbene (für deren Leichentuch); Nichtmuslime; Reiche; Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel; die eigene Ehefrau; die eigenen Sklaven; eigene Sklaven, mit denen man einen Freilassungsvertrag eingegangen ist [wonach ein Sklave durch Zahlung eines bestimmten Betrages an seinen Besitzer frei wird]; eigene Sklaven, mit denen man einen Vertrag hat [dass sie nach dem Tod des Besitzers frei werden]. Darüber, ob eine Frau ihrem Ehemann ihre Zakat geben darf, gibt es Meinungsverschiedenheit, doch der korrektere Standpunkt ist, dass sie dies nicht tut. Wenn jemandem, von dem man dachte, er sei ein Fremder, und der sich als eigenes Kind herausstellt, oder jemandem, von dem man dachte, er sei ein Muslim, und der sich als Nichtmuslim herausstellt, die Zakat gegeben wurde, dann muss, obwohl diesen keine Zakat gegeben werden darf, der gegebene Betrag nicht erneut als Zakat an andere gegeben werden. Das ist der korrektere Standpunkt.

Die Zakat wird an 8 Gruppen von Menschen verteilt:

1. Jemand, der die im Islam festgelegte Definition eines Mittellosen (Miskîn) erfüllt.

2. Jemand, der so arm ist, dass sein Besitz nicht den Nisâb für ein Opfertier erreicht.

3. Verschuldete Muslime.

4. Die mit dem Einsammeln der Zakat und des Uschr beauf- tragten Angestellten des Emirs (im Maße eines Lohns).

5. Jemand, der zwar in seiner Heimat wohlhabend, aber vor Ort arm ist.

6. Leute, die auf dem Weg zum Dschihad oder während der Reise zum Hadsch bedürftig werden.

7. Sklaven, die für ihre Freiheit ihrem Besitzer einen bestimmten Betrag zahlen müssen.

8. Mu’allafat al-Qulûb genannte Nichtmuslime, wobei es solche heutzutage nicht gibt.

Jemand, der mehr als das, was er für seinen Lebensunterhalt (Nafaqa) braucht, aber weniger als den Nisâb für ein Opfertier besitzt, gilt als „Faqîr“ (Armer). Ein Angestellter oder Beamter, der, gleich was sein Gehalt ist, Schwierigkeiten hat, seinen Haushalt zu bestreiten, darf die Zakat entgegennehmen und für ihn ist es nicht wâdschib, ein Opfertier zu schlachten oder die Zakât al-Fitr zu geben. Personen, die das religiöse Wissen lehren oder lernen, dürfen, selbst wenn sie Aufgespartes für 40 Jahre Lebensunterhalt haben, die Zakat annehmen. Mit der Zakat darf keine Moschee gebaut, kein Dschihad und kein Hadsch gemacht werden. Es darf kein Leichentuch für einen Toten gekauft werden. Die Zakat darf nicht an kleine Kinder eines Reichen, der eigenen Mutter, den eigenen Gro.müttern, dem eigenen Vater, den eigenen Großvätern, den eigenen Kindern und Enkeln oder der Ehefrau gegeben werden. Man wird jedoch höher belohnt, wenn man beim Entrichten der Zakat die eigenen Geschwister, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwiegermütter, Schwiegerväter, Tanten und Onkel vorzieht. Ein Armer bekommt so viel, dass der Betrag unter der Nisâb- Menge (Mindestmenge, bei der das Entrichten der Zakat verpflichtend wird) bleibt. Wenn der Empfänger jedoch auch Kinder hat, kann jedem einzelnen von ihnen gegeben werden, aber auch wieder jeweils unter dem Nisâb-Maß. Jemandem, der seinen Besitz verschwendet oder ihn für Harâm ausgibt, wird keine Zakat gegeben. Da in unserer Zeit die Nachkommen des Propheten nicht mehr ihre Anteile aus Kriegsbeute bekommen, darf auch diesen die Zakat gegeben werden.

Damit die Zakat fard wird, gibt es 6 Bedingungen:

1. Muslim sein.

2. Geschlechtsreif sein.

3. Verstandesreif sein.

4. Frei sein.

5. In Besitz einer Menge halâl erworbenen Eigentums sein, die das Nisâb-Maß erreicht.

6. Die im Besitz befindliche Menge muss mehr sein als der eigene Grundbedarf und mehr als die Schulden, die man hat.

[Wenn jemand, nachdem die Zakat für ihn fard wird, diese nicht an arme Muslime gibt oder wenn jemand, der verschuldet ist, Geld für gute Zwecke oder Wohltätigkeiten spendet oder Sadaqa gibt, verdient er damit keine Belohnung, sondern begeht eine Sünde. Für solche Personen ist es fard, dass sie ihre Zakat entrichten und ihre Schulden zurückzahlen. Im „Hadîqa“ , Band 2, Seite 635 und im „Barîqa“ , Seite 1369 heißt es: „Es ist nicht dschâiz, denjenigen, die ihren Besitz für Harâm ausgeben oder ihn verschwenden, [Zakat und] Sadaqa zu geben. Denn es ist harâm, zum Harâm zu verhelfen.]

Es darf kein Nutzen für denjenigen verbleiben, der die Zakat entrichtet. Wenn ein Ehemann und eine Ehefrau sich gegenseitig ihre Zakat geben, dann verschwindet der Nutzen für denjenigen, der die Zakat aushändigt, nicht gänzlich. Wie bei allen Ibâdât braucht es auch bei der Aushändigung der Zakat die entsprechende Absicht (Niyya). Damit die Zakat fard wird, muss der Zakatpflichtige Besitz mehr sein als die Schulden, die jemand hat, er muss mehr sein als sein Grundbedarf und dieser überschüssige Besitz muss zusätzlich die Nisâb-Menge erreichen. Der Nisâb für Gold beträgt 20 Mithqâl [entspricht 96 Gramm]. Der Nisâb für Silber beträgt 200 Dirham [entspricht 672 Gramm]. Damit das Entrichten der Zakat zur Fard wird, muss sich die den Nisâb erreichte Menge vom Augenblick des Erreichens an auch nach einem Jahr gemäß islamischer Zeitrechnung im Besitz des Eigentümers befinden. Nach Imâm Muhammad ist es makrûh, vor Ablauf eines Jahres einen mit der Scharia konformen, d.h. erlaubten Trick (Hîla schar’iyya) anzuwenden, um zu verhindern, dass die Zakat fard wird. Nach Imâm Abû Yûsuf ist dies nicht makrûh; dies begründet er damit, dass erst, wenn die Zakat fard wurde, Ungehorsam eine Sünde ist. Das Vermeiden einer Sünde wiederum ist Gehorsam (Tâ’a). Die Fatwa hierüber aber gründet auf dem Standpunkt von Imâm Muhammad.

„Zakat-pflichtige Güter“ meint Güter, die sich vermehren.

Diese sind vier Arten: Vierbeinige Tiere, die mehr als die Hälfte des Jahres grasend auf Weiden verbringen, männliche und weibliche gemischt, oder „Sâima“ genannte, nur weibliche Tiere, die für Milchproduktion und Fortpflanzung verwendet werden [wie z.B. Schafe, Ziegen, Rinder, Büffel, Pferde und Kamele]; Waren, die für den Handel gekauft werden; Gold und Silber; Nahrungsmittel, die aus der Erde wachsen. Nur männliche Tiere, die auf Weiden grasen, Maultiere und Esel sind nicht Zakat-pflichtig. Jungen von Kamelen, Rindern und Schafen sind dann Zakat-pflichtig, wenn sie mit den größeren Tieren in der Herde verbleiben. Es ist auch dschâiz, statt der Güter, die als Zakat, Uschr (Zehnt), Kaffâra oder Zakât al-Fitr zu geben sind, den Gegenwert auszuhändigen.

In der schafiitischen Rechtsschule ist es nicht dschâiz. Falls die Güter nach dem Pflichtwerden der Zakat verderben oder verloren gehen, entfällt die Pflicht zur Aushändigung, jedoch nicht, wenn der Eigentümer selbst dafür verantwortlich ist.

Dass ein Muslim, der rechtlich verantwortlich ist, d.h. verstandes- und geschlechtsreif, vom Eigentum, das vollständig sein eigenes ist und das auf eine Weise, die halâl ist, erworben wurde und welches die Nisâb-Menge erreicht, eine bestimmte Menge ein Jahr später an eine oder mehrere der dafür bestimmten acht Gruppen von Muslimen gibt, wird „Zakat“ genannt. Die Personen, denen die Zakat gegeben wird, müssen Muslime sein. „Vollständiges Eigentum“ meint Eigentum, über das er verfügen kann und darf. Eine Ware, die in Absprache gekauft wird, ist zwar Eigentum, doch da sie vor der Übernahme nicht genutzt werden kann, gilt sie nicht als vollständiges Eigentum. Güter, die durch Raub (also unrechtmäßig und mit Gewalt) oder durch Diebstahl angeeignet wurden oder durch Zinsen, Bestechung oder Glücksspiel erworben wurden oder als Bezahlung für Musizieren und Singen geleistet wurden oder als Bezahlung für den Verkauf von alkoholischen Getränken oder allgemein durch ungültigen, d.h. unrechtmäßigen Handel erworben wurden, werden „unreine Güter“ (Mâl khabîth) genannt. Von solchem unreinen Gut wird keine Zakat gegeben, denn dieses zählt nicht als Eigentum desjenigen, der es sich angeeignet hat. Solches Gut muss an seinen tatsächlichen Eigentümer oder wenn dieser verstorben sein sollte, an seine Erben oder wenn er keine Erben hat, an arme Muslime gegeben werden. Wenn verschiedene Arten von unreinem Gut untereinander oder mit eigenem halâl erworbenem Gut vermischt werden, wird dies zwar zu Eigentum, wird aber „unreines Eigentum“ (Mulk khabîth) genannt.

Es ist harâm, unreines Eigentum an andere weiterzugeben oder selbst irgendwie zu nutzen und, da es kein vollständiges Eigentum ist, wird davon auch keine Zakat gegeben. Das unreine Eigentum darf nur dann benutzt werden und muss dann auch zur Zakat- Anrechnung dazugezählt werden, wenn die tatsächlichen Eigentümer der vermischten Waren entschädigt werden, und zwar derart, dass als Entschädigung dieselbe Art der vermischten Ware, und bei nicht Vorhandensein jener Art von Waren, ihr Gegenwert, von seinen eigenen sauberen [halâl] Zakat-Gütern ausgehändigt wird. Wenn jemand keine Güter hat, die halâl sind, um solche Wiedergutmachung zu leisten, muss er sich das gleiche erforderliche Gut bzw. seinen Gegenwert leihen und so die Wiedergutmachung leisten. Es ist zwar harâm, unreines Eigentum zu nutzen oder an andere weiterzugeben, bevor es durch Wiedergutmachung bereinigt ist, doch wenn unreines Eigentum verkauft oder verschenkt wird, ist es für die Empfänger nicht harâm. Wenn die Eigentümer oder Erben der Eigentümer nicht festgestellt werden können oder wenn von verschiedenen Personen Güter, die auf eine Weise, die harâm ist, erworben wurden, miteinander vermischt werden und so unreines Eigentum entsteht, müssen alle diese Güter an arme Muslime als Sadaqa verteilt werden. Wenn der Empfänger einer solchen Sadaqa, also der Arme sich entschließt, die Sadaqa als Geschenk zurückzugeben, ist es dem Geber dschâiz, das Geschenk anzunehmen.

Gold und Silber werden nicht in reiner Form verwendet. Wenn man Gold oder Silber besitzt, dessen reiner Gold- bzw. Silbergehalt mehr als die Hälfte ist, wird auf jeden Fall die Zakat dafür gegeben, wobei nach Gewicht berechnet wird. Wenn auf dem Markt zwei Sorten, d.h. Qualitäten von dieser Art von Münzen benutzt werden, nennt man die mit dem höheren reinen Gold- bzw. Silbergehalt „starke Münzen“ (Dschayyid) und die mit dem geringeren reinen Gehalt „schwache Münzen“ (Zuyûf). Wenn der Gehalt an reinem Gold bzw. Silber weniger ist als die Hälfte, jedoch in Handelsgeschäften zur Verwendung kommt, muss die Zakat für diese gegeben werden, wenn ihr Wert die Nisâb-Menge von Gold bzw. Silber erreicht.

Ein Zehntel von Ernten, die durch Regen- oder Flusswasser bewässert werden und für die das Uschr (Zehnt) Pflicht ist, wird an den für das Uschr verantwortlichen Beauftragten gegeben, selbst wenn die Menge der Ernte gering ist und sie schnell verderbliches Obst und Gemüse ist. Der mit dem Uschr Beauftragte verkauft diese und fügt den erworbenen Gegenwert in die „Bayt al-Mâl“ genannte Staatskasse. Es wurde gesagt, dass das Uschr für Obst fard wird, sobald das Obst als solches erkennbar ist oder gereift ist oder gepflückt wird. Wenn Ernten durch Zuhilfenahme von Tieren oder Gerätschaften bewässert werden, dann wird ein Zwanzigstel der Ernte abgegeben. Dieses muss entrichtet werden, bevor irgendwelche Unkosten abgezogen werden. Es ist nicht dschâiz, dass die Regierung den Besitzer vom Uschr befreit. Auch von Honig, das auf Wald und Flur, sowie auf Land, das dem Uschr unterliegt, hergestellt wurde, muss das Uschr entrichtet werden.

Die Zakat darf nicht an einen Dhimmî gegeben werden, man darf ihm jedoch Zakât al-Fitr, Kaffâra, Fleisch von Gelübdeopfern und Sadaqa geben. Im „Bahr“ heißt es: „Einem Nichtmuslim, der kein Dhimmî ist, darf keine Fard-, Wâdschib- oder Nâfila-Sadaqa gegeben werden, gleich ob mit seinem Heimatland ein Friedensvertrag oder der Kriegszustand herrscht.“ Es ist makrûh, einem unverschuldeten Armen die Zakat im Maße der Nisâb-Menge oder mehr zu geben. Wenn der Arme jedoch eine von ihm abhängige Familie hat, z.B. Kinder und Ehefrau, ist es dschâiz, dass jedem einzelnen aus seiner Familie eine Menge gegeben wird, die die Nisâb-Menge etwas unterschreitet.

Güter gegen „Fulûs“, das gängig ist, zu verkaufen, ist dschâiz.

„Fulûs“ ist Geld in Form von Metall außer Gold und Silber oder Papiergeld. Da es als gebräuchliches Zahlungsmittel akzeptiert wird, bedarf es keiner Bestimmung, d.h. es muss nicht darauf [auf irgendeine Weise z.B. mit dem Finger oder einem Stock] gezeigt werden. Wenn das Fulûs nicht gängig ist, also in einem Markt nicht akzeptiert wird, dann ist ein damit getätigter Handel nach Imâm Abû Hanîfa, möge Allah mit ihm barmherzig sein, ungültig. Nach Imâm Abû Yûsuf und Imâm Muhammad, möge Allah mit ihnen barmherzig sein, ist der Handel selbst nicht ungültig, aber der Gegenwert der Ware muss in gültiger Währung gegeben werden.

Wenn Fulûs, das geliehen wurde, danach ungültig wird, wird nach Imâm Abû Hanîfa das Gleiche, also der Betrag, der geliehen wurde, als Fulûs zurückgezahlt. Nach Imâm Abû Yûsuf und Imâm Muhammad wird der Gegenwert in gültiger Währung zurückgezahlt.

Um mit Fulûs, das nicht gängig/gültig ist, Handel zu treiben, muss man ihn spezifizieren, d.h. ihn vorzeigen. Das spezifizierte Gut wird damit für die Übergabe festgelegt. D.h. man muss sodann dieses eine spezifizierte Gut übergeben; ein ähnliches Gut darf stattdessen nicht übergeben werden. Wenn man einem Geldwechsler Silber im Gewicht von einem Dirham gibt und sagt, dass im Austausch für die Hälfte dieses Silbers Fulûs und für die andere Hälfte Silber im Gewicht von einem halben Dirham minus eine Habba (damit ist ein Getreidekorn gemeint) gegeben werden soll, dann ist dieser Handel ungültig. Denn der Kauf/Verkauf/Austausch von einem halben Dirham Silber gegen Silber mit weniger Gewicht ist Ribâ (Zins). Der so getätigte Kauf des Fulûs jedoch ist gültig. Wenn man aber sagt, dass für den ganzen Dirham Silber Fulûs im Gewicht eines halben Dirham plus Silber im Gewicht von einem halben Dirham minus eine Habba gegeben werden soll, dann sind beide Käufe gültig. Denn in diesem Fall wird mit einem halben Dirham minus eine Habba Silber dasselbe Gegengewicht in Silber gekauft und das Fulûs im Gewicht von einem halben Dirham wird mit Silber im Gewicht von einem halben Dirham plus eine Habba gekauft. Da die Sorte von Fulûs und Silber verschieden ist, ist es dschâiz, dass sie gegeneinander ausgetauscht werden, auch wenn ihre Gewichte verschieden sind.

Im „Badâyi’ as-Sanâyi’“ heißt es:

„Die Güter, die als Zakat gegeben werden, müssen entweder dieselbe Sorte von Gütern sein wie das Zakat-pflichtige Gut selbst oder eine andere Sorte von ebenfalls Zakat-pflichtigen Gütern. [Es ist nicht dschâiz, einem Armen statt Gold Kleidung, Schuhe, Weizen, Öl o. Ä. zu geben.] Zakat-pflichtige Güter sind entweder ‚Ayn‘ oder ‚Dayn‘. Zakatpflichtige Güter, die ayn sind, werden entweder mit Gewicht oder Volumen gemessen oder nicht. Wenn sie nicht derart gemessen werden, handelt es sich entweder um Sâima-Tiere oder um Handelswaren. Wenn es sich um Sâima-Tiere handelt und man Tiere gibt, die in den Quellentexten (Nusûs; edler Koran und ehrwürdige Hadithe) als Zakat-pflichtig genannt sind, dann gibt man Tiere von durchschnittlicher Qualität. Wenn man ein Tier von unterdurchschnittlicher Qualität gibt, dann wird zusätzlich die Differenz zum Wert eines durchschnittlichen Tieres in Gold oder Silber gegeben. Wenn man als Zakat statt eines Tieres seinen Gegenwert gibt, muss dieser Gegenwert dem eines durchschnittlichen Tieres entsprechen. Wenn der Gegenwert eines unterdurchschnittlichen Tieres gegeben wurde, muss die Differenz zum Gegenwert eines durchschnittlichen Tieres nachträglich in Gold oder Silber gegeben werden. Es ist dschâiz, statt zwei durchschnittlicher Schafe ein überdurchschnittliches Schaf zu geben, dessen Gegenwert dem der beiden durchschnittlichen entspricht. Denn bei Gütern, für die keine Ribâ (Zins) in Frage kommt, geht man nach ihrem Wert. Im Fall von Handelswaren wird von jenen, die in Quellentexten (Nusûs) erwähnt sind, ein Vierzigstel gegeben. Wenn man andere Waren derselben Sorte gibt und diese sind nicht von guter, sondern durchschnittlicher oder unterdurchschnittlicher Qualität, muss die Differenz ausgeglichen werden. Denn „Waren“ meint Dinge, die nicht durch Gewicht oder Volumen gemessen werden. Unterschiede in der Menge zwischen diesen fallen nicht unter Zins. So ist es dschâiz, statt einem Kleid von guter Qualität zwei Kleider niederer Qualität zu geben. Wenn Waren einer anderen Sorte gegeben wer- den und es wird weniger gegeben als die Menge, die fard ist, muss die Differenz ausgeglichen werden. Falls die Zakat-pflichtige Ware durch Gewicht oder Volumen gemessen wird, dann wird ein Vierzigstel der Ware selbst gegeben. Falls stattdessen eine andere Sorte von Zakat-pflichtiger Ware gegeben wird, dann muss sie denselben Wert haben. Nach Imâm Abû Hanîfa und Imâm Abû Yûsuf, möge Allah mit ihnen barmherzig sein, jedoch wird, wenn eine andere Sorte gegeben wird, nicht der Gegenwert, sondern dieselbe Menge gegeben. So ist es z.B. dschâiz, für 200 kg Weizen von guter Qualität, das Handelsgut ist und den Wert von 200 Dirham erreicht, als Zakat davon 5 kg Weizen geringerer Qualität zu geben. Ebenso können für 200 Dirham Silber von guter Qualität statt 5 Dirham von guter Qualität 5 Dirham schlechterer Qualität gegeben werden. So verhält es sich auch bei Zahlungen für Gelübde. Gold und Silber sind absolute Zahlungsmittel. Das ist der Zweck, für den sie erschaffen wurden. Sie werden nicht selbst dazu verwendet, irgendein Bedürfnis des Menschen zu stillen. Sie sind Mittel, um jene Sachen zu kaufen, die die Bedürfnisse des Menschen stillen. Andere Dinge wurden sowohl als Zahlungsmittel als auch als eigenständige Gebrauchsmittel erschaffen.“ Hier endet die Übersetzung aus dem „Badâyi’“ .

Die Sachen, die der Mensch braucht, damit er in Ruhe und dem Islam gemäß leben kann, werden „Grundbedarf“ genannt. Dieser Grundbedarf ändert sich je nach Lebenslage und im Wandel der Zeit. Sachen, die nicht nötig sind, um in Ruhe leben zu können, sondern über den Grundbedarf hinaus zum Vergnügen, als Schmuck oder zur Erlangung von Ansehen angesammelt werden, werden „Schmuck“, „Zierrat“ oder „Luxusgüter“ genannt. Gold und Silber fallen nicht unter Grundbedarf, sondern gelten als Schmuck oder Luxusgüter. Es ist dschâiz, dass sich Männer zu Hause und in der Öffentlichkeit und Frauen nur zu Hause mit Dingen, die mubâh sind, schmücken. Man sieht also, dass gültiges Fulûs auch immer eine Handelsware ist. Wenn sein Wert gemäß jenen Goldmünzen auf dem Markt, deren Wert der geringste ist, die Nisâb-Menge erreicht, dann wird es fard, die Zakat dafür zu entrichten. Denn die Nisâb- Menge für Handelswaren wird nach Imâm Abû Yûsuf und Imâm Muhammad, möge Allah mit ihnen barmherzig sein, gemäß jenen Münzen aus Gold bzw. Silber berechnet, die im Handel geläufiger sind. Die Zakat wird dann entweder mit jenen Münzen gegeben, nach denen die Nisâb-Menge berechnet wurde, oder mit einem Vierzigstel des Gutes selbst. Der Arme verwendet das als Grundbedarfsmittel.

Fulûs ist Geld außer Gold und Silber:

So wie es aus Kupfer, Bronze und anderen Legierungen hergestellt wird, wird es auch aus Papier hergestellt. D.h., dass alle Papierwährungen Fulûs sind. Auch für diese muss die Zakat entrichtet werden. Doch ihr Wert ist nicht wie bei Gold oder Silber ein „echter Wert“, sondern ein „nomineller Wert“. Es ist ein Wert, der von Regierungen bestimmt wird. Sie können diesen Wert, so wie sie ihn zusprechen, auch wieder rückg.ngig machen. Wenn ihr nomineller Wert nicht mehr besteht, können sie auch nicht mehr als Zahlungsmittel verwendet werden. Sodann fallen sie auch nicht mehr unter Zakatpflichtige Güter. Ibn Âbidîn sagt: „Der Wert von Handelswaren wird mit den im Handel am meisten verwendeten, als Zahlungsmittel geprägten Gold- oder Silbermünzen berechnet. Wenn bei der Berechnung mit Silber der Wert von 240 Dirham, bei der Berechnung mit Gold der Wert von 20 Mithqâl ermittelt wird, ist es nötig, auch wenn beide Berechnungen die Nisâb-Menge erreichen, dass der Wert der fraglichen Ware mit Silber berechnet wird. Denn dann müssten als Silber 6 Dirham, als Gold aber ein halber Mithqâl gegeben werden, der dem Gegenwert von 5 Dirham entspricht, und dies wäre nicht zugunsten der Armen. [Weil 20 Mithqâl Gold und 200 Dirham Silber immer die gleiche Nisâb-Menge aufzeigen, ist ihr Wert gleich.] Eine Goldmünze, die das Gewicht eines Mithqâl hat, nennt man „ein Dinar“. [Die geprägten türkischen „Gold Lira“ sind alle eineinhalb Mithqâl, d.h. sie wiegen 7,2 g.] Es ist wâdschib, die Zakat von gültigem Fulûs in Form der Sorte zu geben, in der man den Nisâb berechnet, [also entweder in Gold oder in Silber].“ Hieraus wird verständlich, dass die Nisâb- Menge für Papiergeld gemäß den im Handel verwendeten Goldmünzen mit dem niedrigsten Metallgehalt berechnet werden müssen und die Zakat dann in Form von Gold entrichtet werden muss. Denn heutzutage wird Silber überhaupt nicht mehr als Geld verwendet.

Die Zakat für Papiergeld:

Die Zakat für Papiergeld wird mit jenem Metall gegeben, mit dem dessen Nisâb-Menge berechnet wurde, also Gold. Man darf nicht ein Vierzigstel des Papiergeldes selbst geben. Denn das Papiergeld selbst kann nicht als Grundbedarfsmittel verwendet werden. Papiergeld als Papier zu benutzen, obwohl gewöhnliches Papier zur Verfügung steht, ist Verschwendung und Verschwendung ist harâm. Es ist auch nicht dschâiz, die Zakat für Papiergeld in Form von Papiergeld zu geben, damit diese als Geld verwendet wird. Denn zur Verwendung als Geld wird Gold gegeben, dessen Wert echt und beständig ist. Gold als Zakat kann in Form von Goldmünzen oder in irgendeiner anderen Form von Gold gegeben werden. Gold ist zu jeder Zeit und an allen Orten vorhanden. Wer in der Stadt, in der er lebt, kein Gold findet, schickt das Papiergeld an jemanden, der an einem Ort lebt, an dem mit Gold gehandelt wird. Er beauftragt diesen, damit Gold zu kaufen und es dann in seinem Namen als Zakat zu geben. Dabei ist es dschâiz, dass er das Papiergeld später zuschickt. Während es so einfach ist, die Zakat für Papiergeld zu geben, ist es nicht korrekt, diesen Anweisungen in den Fiqh-Büchern nicht zu folgen und die Zakat statt als Gold in Form von Papiergeld selbst zu geben, dessen Wert ein nomineller und vorübergehender ist. Leute, die ihre Ibâdât nicht gemäß den Fiqh-Büchern verrichten wollen, sondern gemäß dem, was sie selbst aus den Versen des edlen Korans verstehen, nennt man „Madhhablose“ oder „Irrgänger“ . Diesen Irrgängern sollte man wie folgt gegenhalten: „Ich verrichte meine Ibâdât nicht gemäß dem, was du selbst aus den Versen des edlen Korans und den ehrwürdigen Hadithen verstehst, sondern gemäß dem, was die Imame der Rechtsschulen daraus verstanden und vermittelt haben.“ Die Bücher, die das vermitteln, was die Imame der Rechtsschulen, möge Allah mit ihnen barmherzig sein, verstanden haben, nennt man „Fiqh-Bücher“ .

In dem Buch „Al-Fiqhu alal-Madhâhibil-arba’a“ , das von einem Ausschuss von Gelehrten unter der Leitung von Abdurrahmân al-Dschazîrî, einem der Dozenten der Universität al-Azhar, zusammengestellt wurde, ist das gesamte Fiqh-Wissen gemäß jeder der vier Rechtsschulen einzeln aufgelistet. Dieses Buch hat fünf Bände und wurde 1392 n. H. [1972 n. Chr.] in Kairo gedruckt.

Darin heißt es unter der Überschrift „Zakat von Banknoten“:

„Die Fiqh-Gelehrten sagen, dass es nötig ist, Zakat für Banknoten, also für Papiergeld, zu zahlen, denn diese werden im Handel anstelle von Gold und Silber benutzt. Sie können jederzeit mit Leichtigkeit gegen Gold und Silber eingetauscht werden. Es ist widersinnig, dass jemand, der viel Papiergeld hat, dieses nicht in der Berechnung von Gold- oder Silber-Nisâb berücksichtigt und keine Zakat dafür gibt. Daher haben die Gelehrten von drei Rechtsschulen mit Übereinstimmung gesagt, dass es nötig ist, die Zakat für Papiergeld zu entrichten. Nur die hanbalitische Rechtsschule hat hierüber eine andere Sicht. Die Gelehrten der hanefitischen Rechtsschule sagen, dass Papiergeld „Dayn qawî“ (ein verlässlicher Schuldschein) ist und auf Wunsch sofort gegen Gold oder Silber eingetauscht werden kann und dass aus diesem Grund die Zakat dafür umgehend gegeben werden muss. Denn die Zakat von Darlehen zu geben wird fard, sobald man das geliehene Gold oder Silber zurückbekommt. Zwar wird die Zakat von Darlehen fard, bevor man diese zurückbekommt, doch nicht das Geben selbst.“ Wenn man möchte, kann man warten, bis man das Darlehen zurückbekommt und dann die Zakat der vergangenen Jahre geben.

Wenn man möchte, wartet man nicht und gibt von dem aktuellen Besitz an Gold oder Silber auch jährlich die Zakat von diesen Darlehen. Man kann aber nicht die Schuldscheine für das Darlehen als Zakat geben. Wenn man das auf dem Schuldschein ausgezeichnete Gold oder Silber von seinem Schuldner erhält, wird es fard, dass man ein Vierzigstel davon trennt und die Zakat von jeweils jedem der vergangenen Jahre an Arme gibt. Genauso darf man nicht das Papiergeld selbst als Zakat geben. Stattdessen werden mit einem Vierzigstel davon Goldmünzen mit dem niedrigsten Metallgehalt gekauft und diese oder Goldschmuck im Gewicht dieser Münzen als Zakat an Arme gegeben.

Es ist nicht dschâiz, seinem Schuldner, den man von seiner Schuld befreien möchte, indem man ihm die Zakat gibt, zu sagen: „Ich werde dir die Zakat geben, doch deine Schuld rechne ich gegen die Zakat, die ich dir geben werde, auf. Akzeptiere dies!“ Man muss ihm erst die Zakat geben und wenn der Schuldner die Zakat entgegengenommen hat, gibt er sie dann als Bezahlung seiner Schuld wieder zurück. Wenn man Zweifel darüber hat, dass der Schuldner die entgegengenommene Zakat als Schuldzahlung zurückgeben wird, kann man gemäß dem, was zum Ende des sechsten Bandes der „Fatâwâ al-Hindiyya“ erwähnt ist, folgendermaßen verfahren:

„Der Gläubiger einigt sich mit dem Schuldner darauf, dass dieser jemanden, dem der Gläubiger vertraut, als Bevollmächtigten anerkennt. Dabei sagt der Gläubiger: ,Bevollmächtige diese Person, damit sie die Zakat, die ich dir geben werde, entgegennimmt und danach die Schulden, die du bei mir hast, begleicht.’ Auf diese Weise bevollmächtigt der Schuldner diese Person. Daraufhin nimmt dieser Bevollmächtigte die Zakat des Schuldners entgegen und die gegebene Zakat wird somit Eigentum des Schuldners. Hiernach gibt der Bevollmächtigte die empfangene Summe dem Gläubiger wieder zurück, sodass die Schuld beglichen ist. Wenn ein armer Schuldner zwei Gläubiger hat, von denen einer den armen Schuldner von dessen Schuld, die er ihm gegenüber hat, befreien möchte, indem er ihm die Zakat gibt, dann gibt er ihm als Zakat denselben Betrag wie den geschuldeten. Anschließend gibt er dem Armen den geschuldeten Betrag als Sadaqa, d.h. schenkt ihn dem Armen, erlässt ihm die Schuld. Danach schenkt der Arme die empfangene Zakat dem Geber. Oder der arme Schuldner leiht sich von jemandem den Betrag, den er schuldet, in Gold und schenkt diesen dem Gläubiger. Der Gläubiger gibt dann diesen Betrag mit der Absicht (Niyya) der Zakat dem Armen zurück. Anschließend befreit er den Armen von seiner Schuld, d.h. er erlässt ihm den geschuldeten Betrag. Der Arme wiederum gibt das Gold, das er als Zakat entgegennahm, der Person zurück, von der er es sich ursprünglich geliehen hatte. Man darf das, was als Zakat [oder aufgrund eines Gelübdes] zu geben ist, nicht für wohltätige Zwecke verwenden. Wenn jemand dies tun möchte, gibt er den Betrag an einen ihm vertrauten Armen, der dann die wohltätige Tat durchführt.“

Aus alledem wird verständlich, dass, um mit Papiergeld die Zakat geben zu können, man sich Gold in der Menge, die als die Zakat des Papiergeldes gegeben werden muss, von der Ehefrau oder einem Bekannten leiht und dieses Gold dann einem Armen unter seinen Bekannten oder Verwandten mit der Absicht der Zakat gibt. Darauf gilt die Zakat von Papiergeld als gegeben. Dann schenkt der arme Bekannte oder Verwandte dieses Gold dem Geber und dieser wiederum bezahlt seine Schuld bei dem ursprünglichen Besitzer des Goldes. Da somit die Zakat davon gegeben ist, gibt man einen Teil des derart verbliebenen Papiergeldes dem armen Bekannten oder Verwandten und kann den Rest für jede mögliche Art der Wohltätigkeit verwenden. Wenn auch der Arme an der Belohnung für diese wohltätigen Taten beteiligt sein möchte, dann schenkt er dem Geber der Zakat das als Zakat erhaltene Gold nicht, sondern verkauft es ihm und gibt ihm später das dafür erhaltene Papiergeld zurück und beauftragt ihn als Bevollmächtigter, damit wohltätige Taten zu verrichten.

Sayyid Abdulhakîm al-Arwâsî, möge Allah mit ihm barmherzig sein, der ein Experte im Wissen der vier Rechtsschulen und ein großer Gelehrter war, sagte:

„Der Wert des Papiergeldes ist ein nomineller Wert. Wenn der nominelle Wert wegfällt, ist es nichts mehr wert. Aus diesem Grund ist es nicht dschâiz, die Zakat und Zakât al-Fitr in Form von Papiergeld zu geben. Wenn zuvor Zakat in Form von Papiergeld gegeben wurde, müssen diese durch Dawr mit Gold nachgeholt werden. Alle Ibâdât, die mit Geld verrichtet werden, außer dem Hadsch, werden durch Dawr nachgeholt.“

Im „Durr al-Mukhtâr“ heißt es:

„Wenn Bâghiyyûn, also Muslime, die durch Rebellion gegen die Herrscher das Land unter ihre Kontrolle bringen, oder ungerechte muslimische Herrscher die Zakat von Tieren oder das Uschr für Ernten einsammeln und diese dann an jene verteilen, für die Allah, der Erhabene, sie bestimmt hat, dann gilt dies als Zakat. Wenn sie das Entgegengenommene für andere Zwecke verwenden, dann gilt es nicht als Zakat und die Besitzer der eingesammelten Güter müssen die Zakat nochmals an arme Muslime geben. Wenn sie die Zakat von Handelswaren oder Geld einsammeln, dann gilt es nach der Mehrheit der Gelehrten nicht als Zakat und so lautet auch die Fatwa dazu. Nach einigen Gelehrten jedoch gilt das, was ihnen mit der Absicht der Zakat gegeben wird, auch als Zakat, da die ungerechten Herrscher Muslime sind und da sie als arm gelten, weil die Güter in ihren Händen das Recht der Bevölkerung sind.“

Im „Ibn Âbidîn“ heißt es:

„Ebenso gilt dies für Güter und Geld, die sie als Steuern, Zölle oder unter anderen Titeln einsammeln. Der Standpunkt derer, die sagen, dass diese Abgaben nicht als Zakat gelten, selbst wenn man eine derartige Absicht formuliert, ist gültig. D.h. ungerechte Muslime haben nicht das Recht, die Zakat dieser Güter einzusammeln.“ Dass auch die Fatwa so lautet, steht in der Erläuterung zum „Tahtâwî“ . Es ist offensichtlich, dass die Regierung, welche die Zakat von Tieren und das Uschr einsammelt, eine muslimische Regierung sein muss und die eingesammelten Güter an jene, die aus den vier Kammern der „Bayt al-Mâl“ genannten Staatskasse ein Recht darauf haben, verteilen muss, damit diese Zakat- und Uschr-Abgaben gültig sein können. Gemäß der Mehrheit der Gelehrten können keinerlei Steuern, die an die Regierung gezahlt werden, als Zakat von Handelswaren oder Geld gelten.

Auch wenn einige Gelehrte gesagt haben, es sei mit der Bedingung dschâiz, dass man weiß, dass die einsammelnde Regierung eine muslimische ist, und man die zu gebenden Güter und Geld mit der Absicht der Zakat gibt, ist das ein schwacher Standpunkt.

Komm o Bruder, verleugne nicht, sei gerecht!
dein wertvolles Leben, vergeude es nicht!

Schütze dein Herz vor dem Wunsch deiner Nafs!
Erscheine auch innen so rein wie außen!

Wenn ein Goldstück mit Kupfer wird vermengt,
gefiele es dem Händler, der es kauft?

Rühme dich nicht mit gutem Zeugnis!
Und wehe, spreche kein Wort ohne nachzudenken!

Suche einen wahren Mann der Bildung und höre auf ihn!
Damit erlange Segen vom erhabenen Herrn!

Gelange an das Meer der Wahrheit und tauche ein,
und hole ein solch’ Juwel heraus, das durchscheint!

Glaube nicht dem Unwissenden der Religion mit Diplom,
den richtigen Weg haben dir gezeigt die edlen Vorgänger!